Zitat Prof. Dr.jur.Karl Albrecht Schachtschneider
"Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige Machtentfaltung der Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst,........."
(weiterlesen Zentralmacht des EuGH)
Auch hier gilt die StVO rechtsvorlinks. Konservativ beinhaltet: Bewahrung der Natur, Heimat, der christlichen Werte, sowie der kategorische und nationale Imperativ.
Ein ganz vortreffliches Beispiel hierfür hat gerade in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts geliefert. Nach Parteienproporz besetzt und schon dadurch klar als politisches, nicht juristisches Gremium erkennbar, bestechen die rot berobten Hohepriester bundesrepublikanischer Rechtsstaatlichkeit regelmäßig durch ihre bis zur Vollendung perfektionierte Kunstfertigkeit, die Buchstaben des Gesetzes auch schon mal bis in ihr Gegenteil zu verdrehen. Konkret hatte der Senat unter Vorsitz des christsozialen Gerichtspräsidenten Papier über eine Verfassungsbeschwerde des im Prozessverlauf verstorbenen neo-national-sozialistischen Rechtsanwalts und NPD-Funktionärs Jürgen Rieger zu entscheiden. Rieger griff in seiner Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hatte letztinstanzlich geurteilt, dass der Beschluss des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge nicht zu beanstanden sei, eine von Neonazis in Wunsiedel geplante Gedächtniskundgebung zu Ehren des dort beerdigten Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess zu verbieten. Das Landratsamt hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass Versammlungen laut Versammlungsgesetz verboten werden können, wenn dort Verstöße gegen das Strafrecht zu befürchten sind. Die Behörde befürchtete Verstöße gegen Paragraph 130 Absatz 4 Strafgesetzbuch, der eine Störung des öffentlichen Friedens durch öffentliche Billigung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ unter Strafe stellt.
Nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs, auf dem Rieger erwartungsgemäß kein Erfolg beschieden war – obwohl es an sich bereits fraglich ist, inwiefern allein die abstrakte Gefahr der Begehung etwaiger Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen soll – reichte Rieger final Verfassungsbeschwerde gegen die besagte Vorschrift des StGB ein mit der Begründung, die Norm verstoße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz.
Eigentlich ist die Rechtslage in diesem Fall ausgesprochen klar. Selbst für juristische Laien verständlich besagt das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ in Artikel 19 Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Punkt. Ohne Wenn, ohne Aber, ohne Einschränkung oder Ausnahme. Spezieller noch zur hier beeinträchtigten Meinungsfreiheit heißt es, sie finde „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze ...“ (Artikel 5 Absatz 2). Jeder Student der Rechtswissenschaften lernt bereits in seinen ersten beiden Semestern in den Vorlesungen zum Staatsrecht, dass Einzelfallgesetze mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar und grundgesetzlich verboten sind. Die Entscheidung hätte also klar sein müssen: Straftatbestände, die nur die Verherrlichung „nationalsozialistischer“ Diktaturen betreffen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Nun ist in diesem Fall auch der Wortlaut sowohl des Strafgesetzbuches als auch des Grundgesetzes so unmissverständlich, dass nicht einmal der Senat darum herum kam anzuerkennen, dass es sich bei Paragraph 130 Absatz 4 StGB um ein Einzelfallgesetz handelt und dieses eigentlich mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Normalerweise wäre an diesem Punkt auch Ende: Das Gericht hätte die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig erklären und damit aufheben müssen.
Hätte. Hat es aber nicht.
In einem jedenfalls technisch brillanten Akt der Rechtsbeugung vollzogen die Richter nach Feststellung dessen, was nicht zu leugnen war, eine völlige Kehrtwendung und erklärten sinngemäß: „Ja, das ist ein Einzelfallgesetz, ja, Einzelfallgesetze sind verboten. Aber dieses Einzelfallgesetz ist trotzdem erlaubt.“ Die an Kreativität unübertoffene Begründung für dieses „Primat der Politik über das Recht“ (Carl Schmitt): Das NS-Regime war ein weltgeschichtlich einzigartiges, niemals zu übertreffendes Verbrechen (mithin also das ultimative Böse, alias der Teufel); die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Natur gemäß das Gegenteil des Dritten Reiches (als absolutes Gegenteil des Bösen damit das vollendete Gute, also göttlich); und das Böse kann sich nicht auf die Regeln des Guten berufen. Oder, mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: das Verbot der „propagandistischen Gutheißung“ des Gegenentwurfs der BRD (= Drittes Reich) ist der Rechtsordnung der BRD „immanent“.
Offen wie selten hat sich damit die bestehende Herrschaftsordnung ihrer legitimatorisch-rechtsstaatlichen Maske entledigt, da sie völlig unverhohlen jene, die nicht mit ihr übereinstimmen, vom Grundrechtsschutz ausschließt. Die Ratio Decidendi, die die Entscheidung tragende Rechtsaufassung, hat weitreichende Konsequenzen. Zwar bezieht sich das Urteil vordergründig nur auf die Beschränkung der Meinungsäußerung, gestützt zudem auf die – angebliche, nunmehr aber durch höchstrichterliche Entscheidung anerkannte – „Singularität des Holocaust“. Doch lässt sie sich leicht weiterdenken. Warum, so stellt sich die Frage, sollte denn allein die nationalsozialistische Herrschaft der „immanent“ ausgeschlossene Gegenentwurf zur Bundesrepublik Deutschland sein? Ist nicht jede andere Herrschaftsordnung, ist nicht sogar noch viel mehr vor allem auch das Bestreben nach der Beseitigung von Herrschaft ein unübersehbarer Gegenentwurf zu diesem Staat und wird damit ebenfalls aus dem Geltungsbereich der rechtsstaatlichen Schutznormen ausgeschlossen? Meinungsfreiheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Menschenwürde – warum sollte dieser Staat und seine Rechtsordnung sie jenen zugestehen, die nicht mit ihm im Einklang stehen? Warum Staatsfeinde am Leben lassen? Die Antwort ist simpel: Höchstens, weil es dem Staat im Einzelfall den Vorteil bringt, nicht dauernd die Engelsmaske von der Teufelsfratze nehmen zu müssen.
Jede Freiheit des Machtlosen findet ihre Grenze im Willen des Machthabers. Von Staat geschaffene und durch ihn garantierte „Rechte“ sind nichts als die pure Erlaubnis und können jederzeit widerrufen werden. Immerhin für diese Einsicht ist das Gerichtsurteil dann doch gut.
20. November 2009
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Vielen Dank an Johann Schmidt für die Demaskierung dieser,- nicht unserer,- Politsatrapen.nachgefragt,:war Satire Gipfel Sudel Kabarettist Hagen Rether auf einem Konvertiten Seminar von Pierre Vogel ,- woher das Fachwissen seiner ÖR-TV-GEZ- Sekretauswürfe ?
Sollte ihn niemand im clip ausfindig machen, so sei er unter der Dschihad Uniform (Engelhemd) von Deutschland Vogel Superstar zu suchen.
spottoff
Weiter sagt er am Schluss:
"Das Opium für die Massen heißt heute nicht mehr Religion, sondern Zwangsumverteilung"
Womit er in der Sache recht hat, aber nur sekundär.
Das Vorrangige ist subtiler. Die 'Gewöhnung' ist die Droge, die es u.a. tatsächlich geschafft hat alle Europäer an die Ketten in den EU Galeeren zu schäkeln.
Warum heißt der GG Titel:"Grundgesetz für die Bundesrepublik"und nicht"Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland" ?
#17 lobotomium sagt:
“offenkundige Wahrheiten ausgesprochen werden, deren Bekundung anderen aber gerade wegen dieser Offenkundigkeit die Zornesröte ins Gesicht treibt.”
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Wenn ich mich nicht täusche, bist du in §en belesen,
"offenkundig" ist ein Schlüsselwort und Begriff bei den PC Knebelgesetzen wie Volksverhetzung.§130,-§185 bis §189 um nur einige eines ganzen Maschennetzwerk heraus zu greifen welche sich gegenseitig die Bälle zuspielen.
Dieses Netz, insb.hinter den Kommas der §en ,ist so eng, das am Ende immer eine Verurteilung ggf. mit Zuchthaus steht.
Apropos Zucht, vorbestraft und auf dem Index steht man allemal.
2005 wurden 8 Meinungsverbrecher pro Tag von der “Gesinnungsjustiz rechtskräftig” verurteil. Wo ist deren Lobby?
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Wie kommt es das z.B. in keinem mir bekannten Blog und oder Kons-Zeitung, die Thesen von Wilders und kürzlich auch von Broder aufgegriffen wurden ?
Erst wenn wir die Meinungs-Zwangsjacke ausziehen können wird sich was verändern. Solange werden unsere Protagonisten , siehe oben, von Staatsfeinden vor den Kadi (Volksgerichtshof)gezerrt und verurteilt werden können.
Hernach wäre freie Rede wie auch Denken wieder möglich, insb. an Schulen und Uni’s.
Der in Kürze zu unterzeichnende Ermächtigungsvertrag fordert in seinen Direktiven, zusätzliche Angriffe auf Meinungsfreiheit. Diese sind in schamloser Weise schon auf den Weg gebracht, so sicher fühlen sich die Herrscher der NWO schon.
Den Galgenstrick für Brüssel besitzt der EuGH,
für die UNO der InterGH Den Haag.
(Nur eine Frage der Zeit, wann die kleine Schweiz drann ist ,das Feuer wurde schon eröffnet)
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„Zur Knechtschaft wird keiner gezwungen, der zu sterben bereit ist.“